Gegen eine definitive Steuerveranlagung kann die steuerpflichtige Person bei der Veranlagungsbehörde (= Steuerkommission) Einsprache erheben.
Folgende Voraussetzungen müssen dabei kumulativ erfüllt sein:
Nach pflichtgemässem Ermessen veranlagte Steuerpflichte haben mit der Einsprache die offensichtliche Unrichtigkeit der Veranlagung nachzuweisen und zu begründen. Beweismittel sind zu nennen.
Weitere Ausführungen bezüglich Rechtsmittel können auf der Rückseite der definitiven Steuerveranlagung entnommen werden.