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Einsprache Steuerveranlagung

Gegen eine definitive Steuerveranlagung kann die steuerpflichtige Person bei der Veranlagungsbehörde (= Steuerkommission) Einsprache erheben.

Folgende Voraussetzungen müssen dabei kumulativ erfüllt sein:

  • Einhalten der Rechtsmittelfrist (= innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt / gesetzliche Frist; kann grundsätzlich nicht erstreckt werden)
  • Schriftlich (es werden keine E-Mails akzeptiert)
  • Antrag (aus diesem muss hervorgehen, gegen welchen Punkt der Veranlagung sich die Einspräche richtet)
  • Begründung (= Ordnungsvorschrift, nicht Gültigkeitserfordernis)
  • Beilegen von allfälligen Beweismitteln

Nach pflichtgemässem Ermessen veranlagte Steuerpflichte haben mit der Einsprache die offensichtliche Unrichtigkeit der Veranlagung nachzuweisen und zu begründen. Beweismittel sind zu nennen.

Weitere Ausführungen bezüglich Rechtsmittel können auf der Rückseite der definitiven Steuerveranlagung entnommen werden.

Zuständige Abteilung