Das Bewilligungsverfahren für Reklameanlagen behandelt zwei verschiedene Aspekte. Einerseits bedarf das Anbringen und Ändern von Strassenreklamen grundsätzlich einer strassenverkehrsrechtlichen Bewilligung. Handelt es sich bei der betreffenden Strassenreklame zudem um eine neue Baute, ist andererseits auch eine Baubewilligung erforderlich.
Zuständige Behörde für die Erteilung von Bewilligungen für Strassenreklamen ist der Gemeinderat. Ist der Reklameträger im Wahrnehmungsbereich einer Kantonsstrasse oder liegt er gar in geringerem als dem gesetzlich vorgeschriebenen Abstand zu dieser, ist eine kantonale Zustimmung erforderlich. Die Gemeinde hat das Gesuch deshalb an das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) weiterzuleiten und die entsprechenden Bewilligungen einzuholen.
Frei stehende Werbeträger sind in § 6 BauG (Definition der Bauten) nicht explizit aufgeführt. Sie gelten jedoch, ähnlich wie Schaukästen (§ 6 Abs. 1 lit. c BauG), da sie künstlich hergestellt sind und mit dem Boden in fester Beziehung stehen, als Bauten. Wegen ihres Zwecks können sie nicht als Verkehrssignale angesehen werden. Demgegenüber werden Werbetafeln und -planen, die flach an bestehende Objekte montiert werden, da sie selbst nicht fest mit dem Boden verbunden sind, nicht als Bauten im Sinne von § 6 BauG behandelt und unterstehen somit nicht der Baubewilligungspflicht. Trotzdem ist bei der Einsehbarkeit von einer Kantonstrasse aus eine strassenverkehrsrechtliche Zustimmung des Gemeinderates resp. des Departement Bau, Verkehr und Umwelt einzuholen.
Richtlinie über Strassenreklame
Merkblatt Wahl- und Abstimmungsplakate
Baugesuchformular Gemeinde Seon (Seite 4)
Kant. Baugesuchsformular (Seite 4)