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Abgabe der Steuererklärung / Gesuch um Fristerstreckung

Die Steuerpflichtigen füllen ihre Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig aus. Sie deklarieren sämtliche Einkünfte und Vermögenswerte im Inn- und Ausland und machen die ihnen zustehenden Abzüge geltend. Sie unterschreiben die Steuererklärung persönlich. Die Steuererklärung ist mit sämtlichen erforderlichen Beilagen und Belegen bis am 31. März beim Gemeindesteueramt ihres Wohnortes einzureichen. Bei selbstständig Erwerbenden ist der Einreichungstermin der 30. Juni.

In begründeten Fällen kann beim Gemeindesteueramt ein Fristerstreckungsgesuch gestellt werden. Für Fristerstreckungsgesuche gelten folgende Regelungen:

  • Fristerstreckungsgesuche bis 30. Juni von Steuerpflichtigen mit Abgabetermin der Steuererklärung am 31. März (unselbständig Erwerbende, Rentnerinnen und Rentner) werden nur beantwortet, wenn sie nicht oder nicht in gewünschtem Umfang bewilligt werden. Keine Antwort bedeutet somit Genehmigung des Fristerstreckungsgesuches.
  • Fristerstreckungsgesuche bis 31. Oktober von Steuerpflichtigen mit Abgabetermin der Steuererklärung am 30. Juni (selbständig Erwerbende, Aktionärinnen und Aktionäre von Familiengesellschaften) werden nur beantwortet, wenn sie nicht oder nicht in gewünschtem Umfang bewilligt werden. Keine Antwort bedeutet somit Genehmigung des Fristerstreckungsgesuches.

Darüber hinausgehende Fristerstreckungsgesuche werden bewilligt, wenn sie stichhaltig begründet sind. Der Entscheid - Gutheissung oder Ablehnung - wird in jedem Fall schriftlich mitgeteilt.

Ich möchte eine Fristerstreckung beantragen.

Zuständige Abteilung