Sie sind ausländische/r Staatsangehörige/r und möchten sich einbürgern lassen? Nachstehend finden Sie einige Informationen.
Es kann nur Schweizer Bürger/-in werden, wer alle drei Bürgerrechte (Bund, Kanton, Gemeinde) erlangt hat. Diese dreifache Gliederung des Bürgerrechtes schlägt sich auch im Verfahren der ordentlichen Einbürgerung nieder. Bund, Kanton und Gemeinden prüfen die Gesuche aufgrund der gesetzlichen Vorgaben und entscheiden unabhängig voneinander. Sobald eine der drei Behörden das Einbürgerungsgesuch abweist, ist das Verfahren beendet. Eine Einbürgerung ist dann nicht mehr möglich.
Voraussetzungen zur ordentlichen Einbürgerung
Eingebürgert werden kann nur wer
Ausreichende sprachliche und staatsbürgerliche Kenntnisse im Speziellen
Die Bewerberin oder der Bewerber muss in Deutsch mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau B1 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A2 des in Europa allgemein anerkannten Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen GER) nachweisen. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn die gesuchstellende Person Deutsch in Wort und Schrift beherrscht (Muttersprache), während mindestens fünf Jahren die obligatorische Schule in Deutsch besucht hat oder eine Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe in Deutsch abgeschlossen hat. Auch mit einem Sprachtest, welcher bei nach GER anerkannten Anbietenden in der Schweiz oder im Ausland absolviert werden kann, können die Sprachkenntnisse nachgewiesen werden. Zur Bestätigung wird hierfür ein Zertifikat ausgestellt.
Die staatsbürgerlichen Kenntnisse sind ausreichend, wenn Grundkenntnisse der gesellschaftlichen und politischen Verhältnisse in der Schweiz, im Kanton und in der Gemeinde bestehen, die insbesondere zur Teilnahme am politischen Leben befähigen sowie die Ausübung der politischen Rechte ermöglichen. Die staatsbürgerlichen Kenntnisse werden vor der Gesuchseinreichung durch die Gemeinde mittels eines kantonal einheitlichen Verfahrens getestet. Das Testergebnis dient einer ersten Einschätzung des Kenntnisstandes. Die Gesamtbeurteilung der Kenntnisse erfolgt anlässlich des Einbürgerungsgesprächs. Der Test kann eingesehen und geübt werden unter www.einbuergerungstest-aargau.ch. Der Test muss ab dem vollendeten 16. Altersjahr absolviert werden.
Üben Sie den Einbürgerungstest und melden Sie sich bei der Gemeindekanzlei für die Vereinbarung eines Testtermins. Gesuchsformulare sowie weitere Informationen erhalten Sie bei der Gemeindekanzlei.
Voraussetzungen zur erleichterten Einbürgerung (Ehegatten)
Voraussetzungen zur erleichterten Einbürgerung (3. Generation)
Das Staatssekretariat für Migration (SEM) ist für die Bearbeitung sowie die Ausarbeitung des Einbürgerungsentscheides verantwortlich. Der Heimatkanton prüft lediglich die Personalien und klärt allfällige Fragen bezüglich Personenstandsregister. Der Wohnkanton wird durch das Staatssekretariat für Migration zur Ausarbeitung eines Berichtes beauftragt.
Gesuchsformulare können bei der Gemeindekanzlei bezogen werden. Das Gesuch um erleichterte Einbürgerung sowie Anfragen zum Verfahrensstand (schriftlich) sind an das Staatssekretariat für Migration SEM, Abteilung Bürgerrecht, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern, zu richten.